152 Maßnahmen sind noch keine Strategie
Eine kritische Analyse der StartUp- und ScaleUp-Strategie der Bundesregierung
Es gehört zu den verlässlichen Ritualen der deutschen Wirtschaftspolitik, dass ein Papier umso dicker wird, je unklarer die Prioritäten sind. Die im Juli 2026 vorgelegte Startup- und Scaleup-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie macht davon keine Ausnahme. Achtundfünfzig Seiten, acht Handlungsfelder, hundertzweiundfünfzig Maßnahmen – und die Zahl wird nicht etwa verschämt in einer Fußnote geführt, sondern prominent als Leistungsnachweis präsentiert.
Genau hier beginnt das Problem. Eine Strategie zeichnet sich dadurch aus, dass sie priorisiert, verwirft und sich messbar macht. Dieses Dokument addiert. Es ist, bei aller handwerklichen Sorgfalt und trotz einer im Kern zutreffenden Diagnose, weniger ein strategischer Entwurf als ein ressortübergreifendes Kompendium dessen, was ohnehin läuft, geplant ist oder geprüft werden soll.
Wer das für eine wohlfeile Kritik von außen hält, sei auf das Papier selbst verwiesen. Maßnahme 8.9 kündigt an, das BMWE werde bis Sommer 2027 – federführend und in Zusammenarbeit mit den betroffenen Ressorts – eine Bestandsaufnahme der bestehenden und geplanten Förder-, Finanzierungs- und Unterstützungsmaßnahmen des Bundes durchführen, mit dem erklärten Ziel, zu fokussieren, zu konsolidieren und Synergien zu heben. Man kennt die Wirkung der vorhandenen Architektur also nicht, legt aber hundertzweiundfünfzig Maßnahmen obendrauf und inventarisiert im Anschluss. Das ist die falsche Reihenfolge, und sie ist symptomatisch: Konsolidierung wird angekündigt, Expansion wird geliefert.
Hinzu kommt ein sprachlicher Befund, der sich beim Lesen kaum verdrängen lässt. Das Papier ist verbal dominiert von Formulierungen des Konditionals: Wir prüfen, wir streben an, wir setzen uns ein, wir erörtern, es wird angestrebt. Und dort, wo es konkret wird, steht es unter einem Generalvorbehalt, den Seite 9 mit bemerkenswerter Offenheit formuliert – sämtliche Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Finanzierungszuständigkeit, der verfügbaren Haushaltsmittel und der Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht, und sie präjudizieren keine laufenden oder künftigen Haushaltsverhandlungen. Einzelne Maßnahmen tragen den Zusatz „[Finanzierungsvorbehalt]" sogar ausdrücklich im Text. Eine Strategie unter Gesamtvorbehalt ist strenggenommen eine Absichtserklärung.
I. Arbeitsplätze: Der Hebel wird benannt und nicht gezogen
Die Strategie führt Startups und Scaleups als Jobmotor ins Feld und nennt rund 522.000 Beschäftigte, ein Plus von sechsundzwanzig Prozent gegenüber 2020. Beides stimmt, und beides sollte man einordnen. Die Zahl stammt aus dem Jahr 2024 und steht in einem Papier vom Juli 2026; sie entspricht gut einem Prozent der Erwerbstätigen in Deutschland. Der Beschäftigungshebel liegt nicht in der Gründung, er liegt in der Skalierung – in jenen Unternehmen also, die den Sprung von dreißig auf dreihundert Mitarbeitende schaffen wollen und dabei regelmäßig an denselben drei Punkten scheitern: Wachstumskapital, Talent, Regulierungsdichte.
Das erkennt die Strategie ausdrücklich an. Sie zitiert selbst, dass Fachkräfteengpässe für siebenunddreißig Prozent der Scaleups ein zentrales Wachstumshemmnis darstellen. Und stattet das Handlungsfeld Fachkräfte anschließend mit zwölf von hundertzweiundfünfzig Maßnahmen aus.
Entscheidend ist Maßnahme 6.7 zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Die Erhöhung des jährlichen Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG: geprüft. Der zeitliche Aufschub der Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des § 19a EStG: geprüft – flankiert von der Maßgabe, dass die Liquidität der Sozialversicherungen gesichert bleiben müsse und Einnahmeausfälle zu vermeiden seien. Damit ist die Aussage in demselben Absatz, in dem sie erhoben wird, wieder neutralisiert.
Das ist mehr als eine Formulierungsschwäche. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beteiligungsprogrammen ist der Standortnachteil im internationalen Talentwettbewerb, weil sie junge Unternehmen zwingt, mit Barvergütung zu konkurrieren, über die sie definitionsgemäß nicht verfügen. Wer Anteile statt Gehalt anbieten will, muss dies rechtssicher, unbürokratisch und ohne Liquiditätsfalle beim Mitarbeitenden tun können. Hier liefert die Strategie nichts Verbindliches – die fiskalische Perspektive schlägt die Wachstumsperspektive.
Positiv hervorzuheben, weil es zeigt, wie es ginge: Maßnahme 6.1 sieht zum 1. Januar 2027 für Jahreseinkommen oberhalb der 1,75-fachen Beitragsbemessungsgrenze eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungsoption vor, verbunden mit einer steuerlichen Privilegierung, die umso größer ausfällt, je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird. Datum, Schwelle, Mechanik – so sehen umsetzbare Maßnahmen aus. Nur greift diese eben ausschließlich an der Gehaltsspitze.
Was vollständig fehlt, ist der Rest des Arbeitsrechts: die Umstellung von der täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit, das Befristungsrecht, die Schwellenwerte arbeitsrechtlicher Pflichten für junge Unternehmen. Die geplante digitale Work-and-Stay-Agentur ist zu begrüßen, bleibt aber Verwaltungsdigitalisierung – der eigentliche Engpass sitzt in den kommunalen Ausländerbehörden, auf die der Bund kaum durchgreift.
II. Innovationskraft: Subvention statt Rahmenbedingung
Die Diagnose des Kapitalmarkts ist zutreffend und ehrlich. 7,2 Milliarden Euro Wagniskapital im Jahr 2025, knapp neunzig Euro pro Kopf, deutlich hinter den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich; zweiundneunzig Prozent der Exits laufen über Unternehmensverkäufe, Börsengänge bleiben die Ausnahme. Nur: Auf die Diagnose eines zu dünnen privaten Kapitalmarkts antwortet die Strategie überwiegend mit mehr Staatsgeld.
Zukunftsfonds und Deutschlandfonds, Wachstumsfonds II, HTGF V, Scale-up Direct, das FOAK-Programm mit bis zu 300 Millionen Euro, ETCI 2.0, EIF German Equity mit rund 1,6 Milliarden Euro bis Ende 2030 – in der Summe entsteht ein Bild, das man ordnungspolitisch benennen sollte: Der Bund entwickelt sich zum dominierenden Ankerinvestor des deutschen Wagniskapitalmarkts. Das wird als Crowding-in verkauft. Das Risiko liegt im Gegenteil. Wo öffentliche Mittel den Takt vorgeben, optimieren Fondsstrategien auf Förderfähigkeit statt auf Rendite, und private Kapitalgeber reihen sich hinter der öffentlichen Hand ein, statt neben ihr zu investieren.
Der eigentliche Hebel läge auf der Angebotsseite privaten Kapitals: Versorgungswerke, Pensionskassen, Versicherungen, Stiftungen. Dort passiert erstaunlich wenig. Maßnahme 1.9 bezieht sich auf die dritte Säule der Altersvorsorge und verweist im Übrigen auf noch umzusetzende Empfehlungen der Rentenkommission. Maßnahme 1.10 zu Stiftungsinvestitionen bleibt bei „wir prüfen". Die Erleichterung bei Solvency II – die Reduktion der Kapitalanforderungen von neunundvierzig auf zweiundzwanzig Prozent bei Einstufung als langfristige Aktieninvestition – ist europäisch getrieben und keine Leistung dieser Strategie; sie wird lediglich referiert. Und die WIN-Initiative, die private Zusagen auf fünfundzwanzig Milliarden Euro mehr als verdoppeln soll, beruht auf Freiwilligkeit ohne erkennbaren Verbindlichkeits- oder Monitoringmechanismus.
Bei den steuerlichen Blockaden wiederholt sich das Muster. Der Verlustuntergang beim schädlichen Beteiligungserwerb, § 8c/§ 8d KStG, ist ein seit über einem Jahrzehnt bekanntes, technisch lösbares Problem, das Finanzierungsrunden verteuert und Sanierungen erschwert – die Strategie prüft Verbesserungspotenzial bei der Anwendung. Die Mindesthaltefrist nach § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG soll von sechs auf vier Jahre reduziert werden – geprüft. Fairerweise: Der Roll-over im Standortfördergesetz, die Anhebung von 500.000 auf 2 Millionen Euro, ist tatsächlich geliefert. Das ist eine substanzielle Verbesserung, und man sollte sie auch so benennen.
Beim Bürokratierückbau schließlich steht der entscheidende Satz auf Seite 36: Relevante Standards würden nicht abgesenkt. Damit ist der Charakter des gesamten Handlungsfelds definiert. Was folgt, ist Verwaltungsdigitalisierung – Once-Only-Funktion, NOOTS-Anbindung, Online-Beurkundung, e-Apostillen, Förderzentrale –, nicht Regelungsrückbau. Achtundachtzig Prozent der Startups nennen weniger Bürokratie als wichtigsten Faktor, der für eine Gründung im Ausland spräche. Die Antwort darauf sind zwölf von hundertzweiundfünfzig Maßnahmen, und keine einzige davon streicht eine Norm. Kein Sunset, keine verpflichtende Ex-post-Evaluierung, kein One-in-two-out. Die einzige echte Deregulierungsidee im Papier – das 28. Regime, ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen für junge Unternehmen – stammt aus Brüssel; die Bundesregierung begrüßt sie.
III. Der Mittelstand: die eigentliche Leerstelle
Hier liegt der schwerwiegendste Befund, und er stammt aus dem Papier selbst.
Die Kooperationsquote zwischen Startups und mittelständischen Unternehmen bzw. Industrie ist von über siebzig Prozent vor rund sechs Jahren auf aktuell etwa sechsundfünfzig Prozent gefallen. Gleichzeitig erwirtschaften rund fünfundsiebzig Prozent der Startups ihre Umsätze im B2B-Geschäft. Übersetzt heißt das: Der wichtigste Absatzkanal deutscher Startups erodiert, und zwar erheblich.
Die Antwort umfasst fünf Maßnahmen. Ein Stakeholderprozess zu Venture Clienting, der Austausch von Best Practices, ein besonderer Call im IGP, eine stärkere Vernetzung der Mittelstand-Digital Zentren, die Weiterentwicklung der KI-Servicezentren. Drei Prozent der Maßnahmen für dasjenige Problem, das die Strategie selbst am deutlichsten quantifiziert.
Gravierender als die Quantität ist das Fehlen jeder Ursachenanalyse. Warum bricht die Kooperation ein? Weil Investitionsbudgets unter Druck stehen, weil Energiekosten Spielräume aufzehren, weil die Nachfolgefrage Managementkapazität bindet, weil Berichtspflichten – Lieferkettensorgfaltspflichten, Nachhaltigkeitsberichterstattung – genau jene Ressourcen absorbieren, die ein Mittelständler bräuchte, um sich mit einem Startup überhaupt zu befassen. Ohne diese Diagnose bleiben Vernetzungsformate Zufallstreffer: Man führt Akteure zusammen, die aus strukturellen Gründen nicht kaufen können.
Bezeichnend ist die Rolle, die dem Mittelstand im Papier zugewiesen wird. Er erscheint in Handlungsfeld 7 ausschließlich als Objekt von Vernetzungsbemühungen, nie als Adressat von Entlastung. Er wird sensibilisiert, verzahnt, fit gemacht – aber nicht entlastet.
Und das naheliegendste Instrument bleibt ungenutzt. Die Forschungszulage ist das einzige technologieoffene, vergleichsweise unbürokratische Innovationsinstrument, das der Mittelstand tatsächlich in nennenswertem Umfang nutzt. In der Strategie taucht sie ein einziges Mal auf, in Maßnahme 4.7, und zwar als Verfahrensvereinfachung durch souveräne KI-Applikationen. Eine Ausweitung auf Auftragsforschung oder auf den Zukauf von Entwicklungsleistungen junger Unternehmen wäre der unmittelbarste denkbare Hebel für Venture Clienting: Sie würde den Mittelständler dafür belohnen, mit einem Startup zu arbeiten, statt ihn dazu zu ermuntern. Fehlanzeige.
Ähnliches gilt für die Unternehmensnachfolge als Gründungsform. Angesichts der Zahl der in diesem Jahrzehnt anstehenden Übergaben wäre die Übernahme eines etablierten Betriebs durch unternehmerische Talente – Search Funds, Entrepreneurship through Acquisition – ein Feld mit erheblicher volkswirtschaftlicher Wirkung. Die Strategie prüft den Unterstützungsbedarf für Gründerinnen und Gründer im Erwerbsleben und in späteren Lebensphasen. Mehr nicht.
Bleibt die öffentliche Beschaffung. Sieben Prozent der Startups hatten 2025 öffentliche Kunden. Die Strategie hebt die Direktauftragswertgrenze für Vergaben an Startups auf 100.000 Euro an, das Vergabebeschleunigungsgesetz ist zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten, ein Digitaler Marktplatz Deutschland soll entstehen. All das ist richtig – und die Strategie formuliert ihre eigene Schwachstelle mit entwaffnender Klarheit: Es komme entscheidend darauf an, dass die öffentlichen Auftraggeber von den neuen Möglichkeiten verstärkt Gebrauch machten.
Eben. Und dafür fehlt jeder Anreiz. Die Beschafferin, die an ein junges Unternehmen vergibt, trägt persönliches Risiko und hat keinerlei Vorteil; wer beim etablierten Anbieter bleibt, macht nichts falsch. Ohne Anreizumkehr – eine verbindliche Quote nach dem Vorbild des amerikanischen Small Business Act, eine Haftungsentlastung bei innovativen Vergaben, eine Zielvorgabe in den Zielvereinbarungen der Beschaffungsstellen – bleiben die Wertgrenze und der Marktplatz Angebote, die niemand annehmen muss. Die Sieben-Prozent-Quote wird sich kaum bewegen.
IV. Was zu tun wäre
Die Kritik wäre wohlfeil, ließe sie sich nicht in Vorschläge übersetzen. Fünf davon:
Erstens: Zielwerte statt Maßnahmenzählung. Die Strategie enthält ihre eigenen Kennzahlen – Wagniskapital pro Kopf, Anteil der Startups mit öffentlichen Kunden, Kooperationsquote mit dem Mittelstand, Gründerinnenanteil, Anteil des Wagniskapitals an rein weibliche Gründerinnenteams. Keine einzige davon wird zum verbindlichen Zielwert erhoben. Gemessen wird stattdessen die Umsetzung von Maßnahmen. Das ist der Unterschied zwischen Output- und Outcome-Steuerung. Fünf Kennzahlen, fünf Zielwerte, ein Datum – mehr braucht es nicht, und weniger genügt nicht.
Zweitens: Reihenfolge umkehren. Der Effizienzcheck aus Maßnahme 8.9 gehört an den Anfang, nicht ans Ende. Wer konsolidieren will, konsolidiert zuerst.
Drittens: Mitarbeiterkapitalbeteiligung entscheiden, nicht prüfen. Freibetrag deutlich erhöhen, Besteuerung konsequent auf den Zeitpunkt des Liquiditätszuflusses verschieben, sozialversicherungsrechtliche Behandlung klären. Das ist der wirksamste einzelne Hebel für Beschäftigung in Scaleups.
Viertens: Forschungszulage öffnen. Ausweitung auf Auftragsforschung und auf den Zukauf von Entwicklungsleistungen junger Unternehmen. Damit wird aus einem Vernetzungsappell ein ökonomischer Anreiz.
Fünftens: Beschaffung mit Anreiz statt mit Ermunterung. Verbindliche Zielquote für Vergaben an junge und innovative Unternehmen, Haftungsentlastung für Beschaffungsstellen, Ausweis in der Zielvereinbarung.
V. Eine Schlussbemerkung
Der ehrlichste Teil des Papiers ist Handlungsfeld 3, Sicherheit und Verteidigung. Dort liegt kein Prüfauftrag vor, sondern ein Gesetz, das seit dem 14. Februar 2026 in Kraft ist. Dort wurden Vergabeverfahren geöffnet, Vorleistungen nach § 56 BHO erweitert, Investitionskriterien angepasst, ein Direktbeteiligungsvehikel geschaffen. Weil der Druck groß genug war, ging es plötzlich schnell – und die Zahlen folgen: 1,16 Milliarden Euro Wagniskapital flossen 2025 in deutsche DefenceTech-Unternehmen, mehr als die Hälfte der europäischen Investitionen dieses Segments.
Man kann daraus zweierlei lernen. Erstens: Der deutsche Staat kann Tempo, wenn er will. Zweitens, und das ist die unbequemere Erkenntnis: Er will offenbar erst, wenn eine Bedrohungslage ihn dazu zwingt.
Die Frage, die dieses Papier hinterlässt, lautet deshalb nicht, ob die hundertzweiundfünfzig Maßnahmen gut gemeint sind. Sie sind es. Sie lautet, warum der Standortwettbewerb um Kapital, Talente und Zukunftstechnologien nicht als das behandelt wird, was er ist: als eine ökonomische Bedrohungslage, die dieselbe Entschlossenheit verdient.





